1. Unter dem Namen Bootshausstiftung des RCS wird hiermit eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff, des ZGB errichtet.
2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Schaffhausen.
3. Zweck der Stiftung ist, das Bootshaus samt Umschwung in den Rheinwiesen in Langwiesen-Feuerthalen zu verwalten und zur Förderung des Rudersportes dem Ruderclub Schaffhausen (RCS) mietweise zur Verfügung zu stellen.
4. Als Stiftungskapital wird der Stiftung das Bootshaus samt Umgelände GB. No. 400. umfassend ca. 5600 m2 in den Rheinwiesen, Gemeinde Langwiesen-Feuerthalen, gewidmet. Die Stiftung übernimmt die auf dieser Liegenschaft ruhenden Lasten. Eine Veräusserung der Liegenschaft ist ausgeschlossen.
5. Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Stiftungsversammlung.
6. Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern und wird durch die Stiftungsversammlung auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt aus den Aktiv- und Ehrenmitgliedern des RCS, die dem Club mindestens zehn Jahre als Aktiv- oder Ehrenmitglied angehört haben oder mindestens 40 Jahre alt sind. Der Präsident des RCS gehört dem Stiftungsrat ex officio ohne Rücksicht auf die Dauer seiner Mitgliedschaft im RCS an.
7. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er ernennt Präsident, Kassier und Aktuar, welche die Stiftung nach aussen vertreten. Der Präsident führt je mit Kassier und Aktuar kollektiv zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift. Der Stiftungsrat verwaltet das Stiftungsvermögen und sorgt für den Unterhalt der Liegenschaft nach den Weisungen der Stiftungsversammlung.
8. Der Stiftungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, oder falls ein Mitglied es verlangt. Er ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
9. Die Stiftungsversammlung setzt sich zusammen aus den Aktiv- und Ehrenmitgliedern des RCS, welche diesem seit mindestens zehn Jahren als Aktiv- oder Ehrenmitglied angehören oder mindestens 40 Jahre alt sind. Die ordentliche Stiftungsversammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt und kann mit der Jahresversammlung des RCS zusammengelegt werden. Ausserordentliche Stiftungsversammlungen werden einberufen, wenn der Stiftungsrat oder die Kontrollstelle es als nötig erachten oder wenn es von mindestens zehn Mitgliedern verlangt wird. Zur Stiftungsversammlung ladet der Stiftungsrat mindestens acht Tage vor Abhaltung schriftlich ein.
10. Den Vorsitz in der Stiftungsversammlung führt der Präsident oder indessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Stiftungsrates. Der Vorsitzende bezeichnet zwei Stimmenzähler.
11. Die Stiftungsversammlung fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht gestattet. Für den Fall der Zusammenlegung der Stiftungsversammlung mit der Jahresversammlung des RCS steht den nicht stimmberechtigten Mitgliedern des RCS beratende Stimme zu.
12. In die ausschliessliche Kompetenz der Stiftungsversammlung fallen:
a) Abnahme des Berichtes des Stiftungsrates und der Jahresrechnung nach vorangegangener Berichterstattung der Kontrollstelle.
b) Dechargeerteilung an den Stiftungsrat.
c) Wahl des Stiftungsrates und der Kontrollstelle.
d) Genehmigung von Mietverträgen, Ausgaben von über Fr. 2000.-, Ankauf von Terrain, Belastung von Liegenschaften.
e) Satzungsänderungen, unter Vorbehalt der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
f) Beschlussfassung über Anträge des Stiftungsrates und einzelner Mitglieder.
g) Anträge der Mitglieder an die Stiftungsversammlung sind dem Stiftungsrat mindestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
13. Die Stiftungsversammlung wählt eine Kontrollstelle von zwei Revisoren und zwei Ersatzleuten mit einjähriger Amtsdauer. Die Gewählten müssen Mitglieder des RCS sein.
14. Die Rechnung wird alljährlich auf den 31. Dezember abgeschlossen. Die Revisoren haben die Rechnung zu prüfen und über ihren Befund schriftlich an die Stiftungsversammlung zu berichten.
15. Den jetzigen Genossenschaftern der Bootshausgenossenschaft (gemäss separater Liste) bleibt auf Lebenszeit der bisherige freie Eintritt zu den der Stiftung gehörenden Liegenschaften vorbehältlich allfällige entgegenstehende Rechte der Mieter gewahrt.
16. Für den Fall einer Auflösung des RCS geht die Verwaltung der Stiftung an den Schweizerischen Ruder-Verband, oder, falls dieser nicht mehr bestehen sollte, an eine entsprechende Ersatzorganisation über. Diese haben das Stiftungsvermögen zu erhalten und es bei Gründung eines neuen Ruderclubs, der konfessionell, politisch und klassenmässig neutral sein und das Regatten- und Tourenrudern in Sportbooten pflegen muss, diesem zur Weiterführung der Stiftung entsprechend den Stiftungssatzungen zu übergeben. Unter keinen Umständen darf das Stiftungsvermögen seinem ursprünglichen Zwecke entfremdet werden.
17. Änderungen der Satzungen, die aber dem Zwecke der Stiftung (3) und den für den Fall der Auflösung des RCS (16) getroffenen Bestimmungen nicht zuwider laufen dürfen, können nur in einer Stiftungsversammlung, in der mindestens ein Viertel aller Mitglieder vertreten sind, beschlossen werden, sofern eine 2/3-Mehrheit sämtlicher Anwesenden dafür stimmt. Sollte die Stiftungsversammlung mangels der nötigen Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig sein, so ist unverzüglich eine zweite Stiftungsversammlung einzuberufen. Diese fasst ihre Beschlüsse unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden.
Schaffhausen, den 28. Oktober 1946
Für die Bootshausgenossenschaft des Ruderclub Schaffhausen (RCS) als Stifterin:
sig. Dr. B. Peyer