Statuten

 

Sämtliche Chargen und Personenbezeichnungen gelten für weibliche und männliche Mitglieder. Es wird eine geschlechtsneutrale Begriffsbezeichnung verwendet.

 

 

Zweck


Art. 1

Der am 10. April 1897 gegründete Ruderclub Schaffhausen (RCS) bezweckt die Pflege und die Förderung des Rudersportes in Schaffhausen sowie die Pflege der Geselligkeit unter seinen Mitgliedern. Sitz des RCS ist Schaffhausen.

Art. 2

Der Ruderclub Schaffhausen gehört dem Schweizerischen Ruderverband an.

 

 

Farben


Art. 3

Die Farben des Clubs sind: schwarz-grün-schwarz mit RCS in Gold auf dem grünen Feld.

 

 

Mitglieder


Art. 4

Der Ruderclub Schaffhausen besteht aus:

Ehrenmitgliedern

Aktivmitgliedern

Freimitgliedern

Junioren

Passivmitgliedern

Art. 5

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Club und seine Bestrebungen besondere Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Aktivmitglieder, aber keine Verpflichtungen, auch nicht finanzieller Natur. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen an der Generalversammlung.

Art. 6

Als Aktivmitglied wird anerkannt, wer am 1. Januar des laufenden Jahres das 18. Altersjahr vollendet hat. Als Freimitglied wird anerkannt, wer zwischen dem 19. bis vollendetem 25. Altersjahr in der Ausbildung steht und nicht voll erwerbstätig ist, ein Clubmitglied das ausserhalb der Region Schaffhausen wohnt oder Doppelmitglied des Schweizerischen Ruderverbandes ist. Als Junior wird anerkannt, wer am 1. Januar des laufenden Jahres das 13. Altersjahr vollendet hat. Als Passivmitglied kann jedermann und jede juristische Person aufgenommen werden.

Art. 7

Für Anfänger werden besondere Ruderkurse durchgeführt; ihre Organisation wird durch ein besonderes Reglement geregelt. Die Kursteilnehmer haben einen Beitrag für die Benützung des Rudermateriales zu entrichten. Die Benutzung der Boote durch Anfänger und Junioren ist so zu regeln, dass die Aktiv- und Freimitglieder in ihrer Rudertätigkeit in keiner Weise behindert werden.

 

 

Ein- und Austritt der Mitglieder


Art. 8

Wer dem Club als Aktiv-, Freimitglied oder Junior beizutreten wünscht, hat dem Vorstand eine schriftliche Anmeldung einzureichen. Junioren haben ausserdem die Erlaubnis der Eltern oder eines Stellvertreters beizubringen, ebenso kann von ihnen ein ärztliches Zeugnis über ihre Eignung zum Rudersport verlangt werden. Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 9

Ueber die Aufnahme der Passivmitglieder entscheidet der Vorstand.

Art. 10

Wer aus dem Club auszutreten wünscht, hat sein Austrittsgesuch dem Vorstand schriftlich einzureichen. Der Beitrag ist bis zu dem auf den Austritt folgenden Jahresschluss zu entrichten. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch an das Clubvermögen.

Art. 11

Wer den Interessen des Clubs sowie Statuten und Reglementen zuwiderhandelt, sich den Anordnungen des Vorstandes widersetzt, sich absichtliche oder grobfahrlässige Beschädigung des Clubeigentums zu Schulden kommen lässt, seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder durch unanständiges Benehmen dem Club Unehre macht, kann durch den Vorstand aus dem Club ausgeschlossen werden. Der Ausschluss geschieht mit 2/3 der gewählten Vorstandsmitglieder. Gegen den Ausschluss kann an die Clubversammlung rekurriert werden.

 

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder


Art. 12

Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haf­tung der Mitglieder Dritten gegenüber ist ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich für bestimmte Verbindlichkeiten übernommen worden ist.

Art. 13

Die Einnahmen des Clubs dienen in erster Linie zur Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber der Bootshausstiftung, sowie zur Verzinsung und Amortisation allfälliger Schulden.

Art. 14

Die Ehren-, Aktiv-, Freimitglieder und Junioren sind zur Benützung des Bootshauses sowie des Rudermateriales berechtigt. Das Nähere hierüber wird durch die Ruder- und Bootshaus-Ordnungen geregelt, die einen Bestandteil dieser Statuten bilden.

Art. 15

Stimmberechtigt sind in allen Versammlungen die Ehren-, Aktiv- und Freimitglieder.

Art. 16

Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich, auf Antrag des Vorstandes, von der Generalver­sammlung festgelegt. Jedes in den Club eintretende Aktiv- oder Freimitglied hat ein Eintrittsgeld zu entrichten. Aus­genommen hievon ist, wer als Aktivmitglied aus einem dem SRV angeschlossenen Club in den RCS übertritt. Beim Übertritt von Junioren zu den Frei-/Aktivmitgliedern oder von den Frei- zu den Aktivmitgliedern, ist kein Eintrittsgeld zu bezahlen. Das Eintrittsgeld wird von der Generalversammlung bestimmt. Freimitglieder die ihre Ausbildung oder das 25. Altersjahr vollendet haben, treten zu den Aktivmitgliedern über. Sie haben dies dem Mitgliederkassier zu melden (siehe Art. 6).

Art. 17

Der Vorstand kann in Ausnahmefällen für einzelne Aktivmitglieder den Jahresbeitrag herab­setzen, jedoch höchstens bis zu dem von den Freimitgliedern bezahlten Beitrag plus Jahres­beitrag an den SRV.

Art. 18

Die Beiträge der Aktiv-, Freimitglieder, Junioren und Passive, sind im 1. Semester zu bezahlen. Für Neueintretende beginnt die Beitragspflicht mit der Anmeldung.

Art. 19

Durch den Beitritt zum Club unterziehen sich die Mitglieder allen Bestimmungen dieser Sta­tuten und sonstigen Reglementen und anerkennen sie ausdrücklich als für sie gültig.

 

 

Organisation


Art. 20

Die Organe des Ruder-Clubs sind:

1. die Generalversammlung

2. die Clubversammlungen

3. der Vorstand

4. die Rechnungsrevisoren

Art. 21

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Frühjahr statt. Ausserordentliche Generalversammlungen kann der Vorstand zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten ein­berufen, oder wenn 1/3 der Aktivmitglieder und Freimitglieder es verlangt.

Art. 22

Zu den Generalversammlungen lädt der Vorstand alle Mitglieder mindestens zehn Tage vor der Abhaltung schriftlich unter Angabe der Traktanden ein. Anträge für die ordentliche Gene­ralversammlung sind dem Vorstand bis spätestens Ende Januar schriftlich einzureichen.

Art. 23

Die ordentliche Generalversammlung hat folgende Geschäfte zu erledigen:

1. Entgegennahme der Jahresberichte

2. Abnahme der Jahresrechnung

3. Festsetzung der Jahresbeiträge und Eintrittsgelder

4. Budget

5. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

6. Jahresprogramm

Art. 24

Clubversammlungen werden vom Vorstand nach Notwendigkeit zur Erledigung der laufenden Geschäfte einberufen. Wenn 10 % der Aktivmitglieder und Freimitglieder schriftlich die Abhaltung einer Clubver­sammlung verlangen, so muss der Vorstand diesem Begehren innerhalb vier Wochen entspre­chen.

Art. 25

Zu allen Clubversammlungen sind die Ehren-, Aktiv-, Freimitglieder und Junioren schriftlich einzuladen, zu den Generalversammlungen ausserdem die Passivmitglieder. Der Besuch der General- und Clubversammlungen ist für die Aktiv- und Freimitglieder obliga­torisch. Den Ehren- und Passivmitgliedern steht der Besuch aller Versammlungen frei.

Art. 26

Jede statutengemäss eingeladene General- und Clubversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Aktivmitglieder anwesend ist.

Art. 27

Wird in einer Clubversammlung ein Antrag neu eingebracht, so muss er auf Verlangen des Vorstandes zur nähern Prüfung an ihn überwiesen werden.

Art. 28

Die Versammlungen werden vom Präsidenten oder in dessen Vertretung von einem andern Vorstandsmitglied geleitet.

Art. 29

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet in allen Versammlungen die einfache Stimmen­mehrheit, soweit nicht durch die Statuten etwas anderes vorgeschrieben ist. Bei Stimmen­gleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid.

Art. 30

Mit der Leitung der inneren Angelegenheiten des Clubs und seiner Vertretung nach aussen wird ein Vorstand betraut, bestehend aus:

 

dem Präsidenten

dem Vizepräsidenten

dem Aktuar

dem Kassier

dem l. Ruderchef (Fitnessrudern)

dem II. Ruderchef (Leistungssport)

dem Materialverwalter

dem Bootshausverwalter

dem Maître de plaisir

dem Vertreter der Freimitglieder

und Junioren

Der Vorstand kann zur Entlastung einzelner Ämter erweitert werden. Mit Ausnahme des Vertreters der Freimitglieder und Junioren, sind in den Vorstand nur Ehren- und Aktivmitglieder wählbar.

Art. 31

Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident und ein Vorstandsmitglied, die kol­lektiv zu zweien zeichnen.

Art. 32

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Generalversammlung jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 33

Der Vorstand kann von sich aus einmalige Ausgaben bis zur Höhe von Fr. 2500.- beschliessen. Höhere Beiträge unterliegen der Genehmigung der Clubversammlung.

Art. 34

Das Vereinsjahr schliesst per 31. Dezember, mit welchem Datum die Rechnung abzuschliessen ist.

 

 

Regatten


Art. 35

Ruderer, die an einer Regatta teilnehmen wollen, haben sich einem Training zu unterziehen und verpflichten sich zur Einhaltung der Trainingsvorschriften. Die Nichtbeachtung dieser Vor­schriften kann Ausschluss aus dem Club zur Folge haben.

Art. 36

Die an Regatten gewonnenen Preise sind Eigentum des Clubs, mit Ausnahme der den Mann­schaften verliehenen Ehrenzeichen.

Art. 37

Über die Beteiligung an Regatten entscheidet der Vorstand.

 

 

Statutenänderung


Art. 38

Die Statuten können nur in einer ordentlichen oder in einer ausserordentlichen Generalver­sammlung abgeändert werden. Zur Abänderung ist das absolute Mehr aller stimmberechtig­ten Clubmitglieder erforderlich. Ist die erste Generalversammlung nicht beschlussfähig, so fin­det innerhalb vier Wochen eine weitere Generalversammlung statt, die auf alle Fälle beschlussfähig ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Clubmit­glieder. Ein Antrag auf Statutenänderung muss vom Vorstand vorberaten werden. Die Statutenbestimmungen über die Auflösung des RCS können nur mit derselben Mehrheit geändert werden, die notwendig ist für die Auflösung des Clubs selbst.

 

 

Auflösung des Clubs


Art. 39

Die Auflösung des RCS kann nur in einer Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller bestehenden stimmberechtigten Clubmitglieder beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss hat über die Verwendung des Clubvermögens zu bestimmen, das jedoch nicht unter die Mitglieder verteilt werden darf.

 

 

Durch die ordentliche Generalversammlung genehmigt am 28. März 1974