Frondienst - Reglement

1. Jedes Mitglied des RCS ist verpflichtet, Frondienst zu leisten.

2. von der Frondienstpflicht befreit sind:

         - Ehrenmitglieder

         - Vorstandsmitglieder, Trainer und Trainerinnen der Regattaabteilung

         - Passivmitglieder

- Junioren, Aktiv- und Freimitglieder, die im betreffenden Vereinsjahr weniger als 100 km. gerudert haben. Melde- und Nachweispflicht treffen das Mitglied.

3  Die Organisation des Frondienstes obliegt dem Materialverwalter und/oder dem Bootshausverwalter.

    Der Materialverwalter organisiert die jährliche Bootsreinigung. Das Datum dieses Anlasses wird im RCS-Bulletin im Jahresprogramm unter Veranstaltungen publiziert.

    Der Bootshausverwalter organisiert den Frondienst nach Bedarf bezüglich Unterhalt des Bootshauses sowie von dessen Umgebung. Je nach Bedarf und Anfall von Arbeiten wird dieser Frondienst via Anschlagbrett ausgeschrieben. Es können auch vom Material- oder Bootshausverwalter einzelne Personen oder Gruppen direkt für einen gezielten Einsatz aufgeboten werden.

4. Wer Frondienst geleistet hat, vergewissert sich selbst, dass sein Name auf einer offiziellen Frondienstliste eingetragen wird. Zum Eintrag berechtigt sind alle Vorstandsmitglieder und der Bootshaus-Anlagewart.

5. Wer der Frondienstpflicht nicht nachkommt und von dieser nicht befreit ist, bezahlt einen Frondienstpflichtersatz *. Die Höhe des Frondienstpflichtersatzes bestimmt der Vorstand.

 

Schaffhausen, den 11. März 2003

Beschlossen durch den Vorstand am 11.März 2003


*         Stand 2012 = CHF 200.00