Bootsliegeplätze

1. Der Ruderclub Schaffhausen erstellt und unterhält auf Gemarkung der Stadt Schaffhausen Bootsliegeplätze mit den entsprechenden Anbindevorrichtungen.

 

2. Die Liegeplätze werden durch den Vorstand des Ruderclub bezw. dessen Bevollmächtigter an Personen vergeben, welche den Platz für ein eigenes Boot benützen. Der Ruderclub führt eine
Warteliste. Die Eintragungen erfolgen in der Reihenfolge der Anmeldung. Die Warteliste wird am Anschlagbrett veröffentlicht. Anspruch auf einen Bootsliegeplatz haben nur RCS-Aktiv-Mitglieder. Aktiv-Mitglied ist, wer einen Anfängerkurs besucht hat und anschliessend dem RCS als Aktivmitglied beigetreten ist. Die Liegeplätze sind nur für Weidlinge und Fährboote mit einer Maximalbreite von 1.60 m bestimmt. Ueber Ausnahmen betr. Ueberbreite oder andere Schiffsarten entscheidet der Vorstand. Ausnahmebewilligungen für überbreite Boote sind bei jedem Bootswechsel beim Vorstand neu zu beantragen.

 

3. Für die Benützung eines Liegeplatzes wird pro Jahr eine Gebühr erhoben. Ebenso wird die kantonale Nutzungsgebühr durch den RCS jährlich in Rechnung gestellt. Die Gebühren werden mit dem Mitgliederbeitrag des RCS in Rechnung gestellt. Die volle Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Liegeplatz nicht während des ganzen Jahres belegt wird.

 

4.Die Benützerinnen und Benützer sind verpflichtet, das Boot an Bug und Heck fachgerecht anzubinden. Das Boot ist stets in fahrtüchtigem Zustand zu halten; es ist regelmässig von eindringendem Wasser zu entleeren. Für Ordnung und Reinhaltung des eigenen Bootsplatzes sind die Benützer persönlich verantwortlich (z.B. Seegrasentfernung).

 

5.Die Weitergabe des Liegeplatzes an Drittpersonen ist unzulässig und hat die Aufhebung des Benützungsrechtes zur Folge. Eine Weitergabe des Liegeplatzes ist nur innerhalb von direkten Familienangehörigen möglich. Der oder die nachfolgende Familienangehörige muss jedoch Aktiv-Mitglied des RCS sein, wie unter Punkt 2 geregelt. Die Veräusserung des Bootes und Aenderung der Bootsnummer sind dem RCS unverzüglich zu melden. Die Erwerberin bzw. der Erwerber des Bootes hat keinerlei Anspruch auf den bisherigen Liegeplatz.

 

6.Die Boote können im Winter auf der Liegewiese des RCS überwintert werden. Bootsmotore und Treibstofftanks dürfen nicht auf dem RCS-Gelände gelagert werden. Für das Winterlager wird pro Jahr eine Gebühr erhoben.Der RCS orientiert die Benützer frühzeitig über den Platz auf der Liegewiese, wo die Boote überwintert werden können. Ebenso bestimmt der RCS, wann die Boote wieder eingewassert werden müssen.

 

7.Für Schäden, Unfälle und Diebstähle lehnt der RCS jede Haftung ausdrücklich ab.

 

8. Der RCS ist berechtigt, das Benützungsrecht jederzeit sofort und entschädigungslos aufzuheben, sofern die Verpflichtungen aufgrund dieses Reglementes nicht erfüllt werden.

 

Schaffhausen, den 31. Oktober 2011

Beschlossen durch den Vorstand am 31. Oktober 2011