Zwischen der Bootshausstiftung des RCS mit Sitz in Schaffhausen
(nachstehend Stiftung genannt)
und dem Ruderclub Schaffhausen mit Sitz in Schaffhausen
(nachstehend RCS genannt)
wird im Sinne des Vollzuges der Zweckbestimmung in Art. 3 der Stiftungsurkunde vom 28. Oktober 1946 folgendes vereinbart.
1. Die Stiftung überlässt satzungsgemäss dem RCS das Bootshaus mit Annexbauten samt Umschwung zum Betrieb des Rudersportes.
2. Der RCS vergütet der Stiftung als Benützungsgebühr: Die Kosten des laufenden Unterhaltes inkl. Betriebskosten (Versicherungsprämien, Abgaben/Gebühren, Energiekosten, etc.) welche die Liegenschaft selbst betreffen.
3. Der RCS übernimmt folgende Aufgaben und Verpflichtungen:
Vertragliche Regelung mit dem Bootshausabwart
(Wohnungsmiete, Pflichtenheft etc.)
Sorge für die Einhaltung der Bootshaus-Ordnung
Antragstellung an den Stiftungsrat für grössere Reparatur und Renovationsarbeiten (welche nicht den laufenden Unterhalt betreffen) mit einem Konzept für die Finanzierung und Abschreibung der entsprechenden Kosten.
4. Der RCS stellt dem Stiftungsrat Antrag für Erweiterungsbauten. Dieser hat zu enthalten:
Angaben über die zu erwartenden Kosten
Art der Finanzierung (eigene Mittel des RCS, zu erwartende Spenden, Aufnahme von Fremdmitteln durch die Stiftung, Darlehen von RCS-Mitgliedern oder von Banken).
Konzept für die Kostendeckung nach folgenden Richtlinien:
Kapitalkosten gehen voll zu Lasten des RCS
Abschreibungen/Amortisationen nach einem Zeitrahmen, welcher die Gebrauchsdauer einer solchen Erweiterungsbaute in vorsichtiger Weise berücksichtigt, gehen ebenfalls voll zu Lasten des RCS.
5. Der Kassier des RCS führt - in Personalunion als Kassier der Stiftung - auch die Jahresrechnung der Stiftung. Er sorgt dabei für eine fachgerechte Auftrennung beider Jahresrechnungen.
Bootshausstiftung des RCS Ruderclub Schaffhausen
Präsident Kassier Präsident Vizepräsident