Ruderclub Schaffhausen

 Schwimmwesten

 

Der Bundesrat hat auf den 1. Dezember 2007 die revidierte Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) in Kraft gesetzt.

Für uns RCS-Ruderer und Ruderinnen sind auf dem Rhein folgende Weisungen von Bedeutung:

 

  • Innerhalb der Uferzone (d.h. 0-300 Meter Abstand vom Ufer) müssen Ruderboote weder Einzelrettungsmittel (bsp. Rettungsbojen oder Rettungsringe) mitführen, noch müssen die Aktiven Schwimmhilfen (bsp. Schwimmwesten) tragen.
  • Ausserhalb der Uferzone (über 300 Meter Abstand vom Ufer), bei Seeüberquerungen und auf allen fliessenden Gewässern müssen in Ruderbooten Einzelrettungsmittel (bsp. Rettungsbojen oder Rettungsringe) mitgeführt werden. Bei Rennruderbooten (bsp. Outrigger, Yole-de-mer, C-Gig) - unabhängig von der Bootsklasse - können die Aktiven Schwimmhilfen tragen, anstatt ein Einzelrettungsmittel mitführen.
  • Diese Regelungen gelten unabhängig von der Jahreszeit.
  • Bei Wettkämpfen mit einem offiziellen Rettungsdienst kann auf die Schwimmhilfen verzichtet werden.

Für die Einhaltung dieser Bestimmung ist jeder RCS-ler als Sportler selber verantwortlich. Auf diese Weise ist auch sichergestellt, dass der einzelne Sportler eine Schwimmweste benützt, die seinem Körpergewicht entspricht. Hiermit stellt der Vorstand klar, wer für die Schwimmhilfe zuständig und verantwortlich ist.

 

Der Ruderclub Schaffhausen stellt ab August 2010, geeignete Schwimmwesten für seine Ruderinnen und Ruderer zur Verfügung. 

Hier geht es zu den Infos über die Schwimmwesten