| Ruder - Ordnung |
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Ruderordnung des Ruderclub Schaffhausen vom 24. März 1994
Sämtliche Chargen und Personenbezeichnungen gelten für weibliche und männliche Mitglieder. Es wird eine geschlechtsneutrale Begriffsbezeichnung verwendet.
Art. 1 Ruderbetrieb Die Leitung des Ruderbetriebes wird dem 1. Ruderchef (Chef Fitnessrudern) übertragen und unterliegt der Aufsicht durch den Vorstand. Für das Regattawesen ist der 2. Ruderchef (Chef Leistungssport) verantwortlich.
Art. 2 1. Ruderchef (Chef Fitnessrudern) (*) Der 1. Ruderchef überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Ruder-Ordnung und der Bootsbenützungsliste. Seine Anordnungen und Weisungen haben alle Rudernden zu befolgen. Besondere Vorkommnisse und Verfehlungen meldet der 1. Ruderchef dem Vorstand, der über allfällige Massnahmen entscheidet. Er erstellt eine aktuelle Bootsbenützungsliste, die durch den Vorstand zu genehmigen ist.
Art. 3 2. Ruderchef (Leistungssport) (*) Der 2. Ruderchef organisiert das Regattawesen und leitet die Regattaabteilung. Er ist für die administrativen Bereiche der Regattierenden und das Trainingsmaterial zuständig. Er nimmt auf Antrag der Trainer und in Absprache mit dem 1. Ruderchef die Bootszuteilungen vor. Ihm unterstellt sind die Trainer, welche wiederum verantwortlich sind für ihre Mannschaften.
Art. 4 Bootsbenützung Für die Benützung der Boote ist die Bootsbenützungsliste verbindlich. Zum Fahren in Clubbooten ist nur zugelassen, wer schwimmen kann. Wer nach dem Eindunkeln von einer Ausfahrt zurückkehrt, hat die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Beleuchtung von Wasserfahrzeugen einzuhalten. Für Gästeausfahrten ist vorgängig dem 1. Ruderchef ein für die Mannschaften verantwortliches Mitglied des RCS zu bezeichnen. Dieses wird für allfällige aus der Gästeausfahrt entstehenden Schäden gegenüber dem RCS verantwortlich gemacht. Mitglieder, die ein bestimmtes Boot für eine längere Ausfahrt (Tour) reservieren wollen, haben dies dem 1. Ruderchef mindestens 7 Tage vor Abfahrt mitzuteilen.
Art. 5 Übernahme des Bootes Vor der Abfahrt ist das Boot auf Mängel hin zu prüfen. Ohne entsprechende Meldung gilt das Boot als mängelfrei übernommen. Allfällige, vor der Abfahrt bemerkte Beschädigungen oder Mängel sind, wenn möglich, anderen Mitgliedern zu zeigen und im Logbuch und in einer Schadenmeldung festzuhalten, andernfalls die Mannschaft für diese Schäden haftet.
Art. 6 Rückgabe des Bootes Nach Beendigung der Ausfahrt reinigt die Mannschaft das Boot innen und aussen sowie die Ruder. Die Mannschaften sind dafür zuständig, dass die Boote, Böcke und das Reinigungsmaterial wiederum im Bootshaus korrekt versorgt und die Aussentore bei Bedarf geschlossen werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einmal jährlich an der grossen Bootsreinigung im Rahmen des Frondienstes teilzunehmen. Von Mitgliedern, die diesen nicht leisten, erhebt der Vorstand eine Ersatzabgabe.
Art. 7 Logbuch Vor Ausfahrt ist im Logbuch das Boot, die Mannschaft und die Abfahrtszeit einzutragen, Dieser Eintrag ist nach der Ausfahrt bezüglich Ruderstrecke und allfälligen Beschädigungen zu ergänzen.
Art. 8 Schäden Über Schäden am Boot oder an den Rudern ist eine Schadenmeldung zu erstellen. Grössere Schäden sind dem Materialverwalter zu melden.
Art. 9 Materialverwalter Der Unterhalt und die Reparaturen des Boots- und Rudermaterials sind dem Materialverwalter übertragen. Dieser stellt den Mannschaften Rechnung für ausgeführte Reparaturen.
Art. 10 Sanktionen Wer die Bestimmungen der Ruderordnung oder der Bootsbenützungsliste missachtet, kann vom Vorstand bestraft werden.
Art. 11 Beschwerderecht Beschwerden sind an den Vorstand zu richten. Dessen Entscheide können an die Club- bzw. die Generalversammlung sowie an das Verbandsgericht des SRV weitergezogen werden.
Art. 12 Inkrafttreten Diese Ruderordnung tritt mit der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 24. März 1994 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Fassungen.
Schaffhausen, 24.03.1994 / ON (*) 10.04.2006 eingefügt: Die Bezeichnungen 1. Ruderchef (Fitnessrudern) und 2. Ruderchef (Leistungssport) |



