| Bootshaus - Ordnung |
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Bootshausordnung des Ruderclub Schaffhausen vom 24. März 1994
Sämtliche Chargen und Personenbezeichnungen gelten für weibliche und männliche Mitglieder. Es wird eine geschlechtsneutrale Begriffsbezeichnung verwendet.
Art. 1 Zutritt Zutritt zum Bootshaus haben die Ehren-, Aktiv-, Freimitglieder und Junioren. Mitglieder der Bootshaus-Genossenschaft aus dem Jahre 1946 geniessen auf Lebzeiten hinaus das Recht der Benützung von Boothaus und -areal. Passivmitgliedern und den Angehörigen aller Mitglieder steht das Gelände um das Bootshaus (Boothauswiese) zur Verfügung. Der Vorstand kann die Benützung des Bootshausareals beschränken.
Art. 2 Clubzimmer Das Clubzimmer und die dazugehörige Terrasse stehen den Ehren-, Aktiv-, Freimitgliedern und Junioren zur Benützung offen. Jedes Mitglied ist um Ordnung im Clubzimmer besorgt. Die Benützung des Clubzimmers und der dazugehörigen Terrasse wird durch den Vorstand geregelt.
Art. 3 Bootshausverwalter Die Aufsicht über das Bootshaus ist dem Bootshausverwalter übertragen. Dieser hat die notwendigen Unterhalts- und Reinigungsarbeiten anzuordnen und ausführen zu lassen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einmal jährlich Frondienst zu leisten. Von Mitgliedern, die diesen nicht leisten, erhebt der Vorstand eine Ersatzabgabe. Bei Abwesenheit des Bootshausverwalters übt das Bootshauswartsehepaar dessen Funktion aus.
Art. 4 Schlüssel und Kästen Jedes Ehren-, Aktiv-, Freimitglied und jeder Junior erhalten gegen Depot einen Schlüssel zum Bootshaus. Es kann eine beschränkte Anzahl von Garderobekästen gemietet werden.
Art. 6 Ordnung Jedes Mitglied trägt dazu bei, dass im Bootshaus und auf dem -areal Ordnung und Sauberkeit herrschen. Sämtliche Gegenstände sind nach Gebrauch an ihren Platz zurückzubringen. Kleidungsstücke sind in den Kästen zu deponieren, nach Hause mitzunehmen oder aber, am dafür bestimmten Ort zum Trocknen aufzuhängen. Längere Zeit umherliegende Sachen werden vom Bootshauswart eingezogen und nur gegen Gebühr wieder herausgegeben. Die Trainierenden sind für sämtliches Trainingsmaterial verantwortlich.
Art. 7 Sicherheit Beim Verlassen des Bootshauses und der Bootshalle sind die Türen zu schliessen und die Lichter zu löschen. Das Rauchen ist im ganzen Bootshaus verboten. (*)
Art. 8 Inkrafttreten Diese Bootshaus-Ordnung tritt mit Genehmigung durch die Generalversammlung vom 24. März 1994 in Kraft und ersetzt alle vorherigen Fassungen. Schaffhausen, im Februar 1994 / ON (*) Das Rauchverbot wurde per 1. April 2005 auch auf das Clubzimmer erweitert. |



