| Benützungs - Vertrag |
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Zwischen der Bootshausstiftung des RCS mit Sitz in Schaffhausen (nachstehend Stiftung genannt) und dem Ruderclub Schaffhausen mit Sitz in Schaffhausen (nachstehend RCS genannt) wird im Sinne des Vollzuges der Zweckbestimmung in Art. 3 der Stiftungsurkunde vom 28. Oktober 1946 folgendes vereinbart. 1. Die Stiftung überlässt satzungsgemäss dem RCS das Bootshaus mit Annexbauten samt Umschwung zum Betrieb des Rudersportes. 2. Der RCS vergütet der Stiftung als Benützungsgebühr: Die Kosten des laufenden Unterhaltes inkl. Betriebskosten (Versicherungsprämien, Abgaben/Gebühren, Energiekosten, etc.) welche die Liegenschaft selbst betreffen. 3. Der RCS übernimmt folgende Aufgaben und Verpflichtungen:
4. Der RCS stellt dem Stiftungsrat Antrag für Erweiterungsbauten. Dieser hat zu enthalten:
5. Der Kassier des RCS führt - in Personalunion als Kassier der Stiftung - auch die Jahresrechnung der Stiftung. Er sorgt dabei für eine fachgerechte Auftrennung beider Jahresrechnungen. Bootshausstiftung des RCS Ruderclub Schaffhausen Präsident Kassier Präsident Vizepräsident |



