| Benützung RCS-Bootsliegeplätze |
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1. Der Ruderclub Schaffhausen (RCS) erstellt und unterhält die auf Gemarkung der Stadt Schaffhausen gelegenen Bootsliegeplätze nördlich des Clubhauses mit den entsprechenden Anbindevorrichtungen.
2. Die Bootsliegplätze werden durch den Vorstand des RCS bzw. das zuständige Vorstandsmitglied an Aktivmitglieder vergeben, die den Platz für ein eigenes Boot benützen. Es wird eine Warteliste der interessierten Aktivmitglieder geführt. Die Eintragungen erfolgen in der Reihenfolge der Anmeldung, die Warteliste wird am Anschlagbrett veröffentlicht. Einen Anspruch auf Zuteilung eines Bootsliegplaztes entsteht mit der RCS-Mitgliedschaft nicht. Die Bootsliegeplätze sind für Weidlinge und Fährboote mit den normalen Abmessungen bestimmt. Motorlose Boote können bei der Zuteilung bevorzugt werden. Über Ausnahmen bezüglich anderer Bootstypen mit abweichenden Abmessungen entscheidet der Vorstand.
3. Für die Benützung eines Liegeplatzes wird pro Jahr eine Gebühr erhoben, welche die Nutzungsgebühr des RCS sowie eine allfällige kantonale Gebühr umfasst. Die Gebühr wird gleichzeitig mit dem Mitgliederbeitrag des RCS in Rechnung gestellt. Die Gebühr ist auch dann vollumfänglich zu entrichten, wenn der Liegeplatz nicht während des ganzen Jahres belegt wird.
4. Die Liegeplatzinhaber sind verpflichtet, das Boot an Bug und Heck zweckmässig zu vertauen. Das Boot ist stets in fahrtüchtigem Zustand zu halten und es ist regelmässig von eindringendem Wasser zu entleeren. Bei Vernachlässigung des Bootes oder dieser Pflicht behält sich der Vorstand vor, dem Inhaber den Liegeplatz auf die nächste Saison hin zu entziehen.
5. Die Weitergabe des Liegeplatzes an Drittpersonen ist unzulässig und hat die Aufhebung des Benützungsrechtes zur Folge. Die Veräusserung des Bootes und Änderung der Bootsnummer sind dem RCS unverzüglich zu melden. Der Erwerber des Bootes hat keinerlei Anspruch auf den bisherigen Liegeplatz. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen über die Weitergabe des Liegeplatzes und Bootes in Abweichung von Ziffer 5 Abs.1 zu entscheiden.
6. Die Boote können im Winter auf der Liegewiese des RCS überwintert werden. Auch für das Winterlager ist eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen. Bootsmotoren und Treibstofftanks dürfen nicht auf dem RCS-Gelände gelagert werden, dies gilt auch für das Sommerhalbjahr. Der RCS orientiert die Benützer frühzeitig über den genauen Standort des Winterlagers. Ebenso bestimmt der RCS den Zeitpunkt, auf welchen das Winterlager spätestens wieder zu räumen ist.
7. Für Schäden, Unfälle und Diebstähle an den Booten samt Zubehör lehnt der RCS jede Haftung ausdrücklich ab.
8. Der RCS ist berechtigt, dass mit dem Gebrauch des Liegeplatzes verbundende Benützungsrecht jederzeit sofort und entschädigungslos aufzuheben.
Schaffhausen, den 20. Mai 2003 Beschlossen durch den Vorstand am 20. Mai 2003
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